Unternehmen werben gerne mit dem Attribut „bekannt aus“. Dabei nennen sie dann bekannten Namen von Marken bestimmter Medien. Das OLG Hamburg hat nun in einem Urteil vom 21.09.2023 (Az. 15 U 108/22) strenge Voraussetzungen für diese Werbung festgelegt.
In einem konkreten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Website mit dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ geworben. Dabei hatte es jedoch keinerlei Quellen angegeben.
Ein Wettbewe...
Unternehmen werben gerne mit dem Attribut „bekannt aus“. Dabei nennen sie dann bekannten Namen von Marken bestimmter Medien. Das OLG Hamburg hat nun in einem Urteil vom 21.09.2023 (Az. 15 U 108/22) strenge Voraussetzungen für diese Werbung festgelegt.
In einem konkreten Fall hatte ein Unternehmen auf seiner Website mit dem Hinweis „Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel“ geworben. Dabei hatte es jedoch keinerlei Quellen angegeben.
Ein Wettbewerbsverband war der Ansicht, eine solche Werbung sei unlauter. Er verklagte das Unternehmen auf Unterlassung.
Das OLG Hamburg war der Meinung, dass Verbraucher mindestens eine Fundstelle zu einer entsprechenden redaktionellen Berichterstattung erwarten würden. Das sei eine wesentliche Information im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.
👉Mehr zu den genauen Gründen und worauf du GENAU achten musst findest du im Video!
🌐 Blogbeitrag: https://www.maxgreger.de/ist-werbung-mit-bekannt-aus-wettbewerbswidrig-olg-hamburg/
📌 Urteil Volltext: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=15%20U%20108/22
Viel Erfolg
Dein Dr. Max Greger
Fachanwalt IT-Recht
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