Ausgesorgt - Erbrecht, Pflege & Vorsorge
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Bei diesem Stichwort weiß jeder, der etwas mit Erbrecht zu tun hat, was gemeint ist: Es geht um die Möglichkeit des Pflichtteilsberechtigten, vom Erben die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen. Dem Notar macht das im Zweifel keinen Spaß. Für den Erben kann das Verzeichnis allerdings eine wertvolle Erkenntnisquelle sein. Denn der Notar darf sich nicht auf das verlassen, was ihm der Erbe erzählt, sondern er muss gerade eigene Ermittlungen anstellen. Umgekehrt beinhaltet das aber auch, dass der Erbe den Notar soweit mit Vollmachten ausstatten muss, dass der Notar seiner Tätigkeit nachgehen kann. Diese Grundüberlegung hat der BGH zuletzt in seinem Urteil vom 20.5.2020, Az.: IV ZR 192/19 bestätigt.
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Weitere nützliche Informationen rund ums Erbrecht findest Du über meine Webseite unter www.leonie-lehrmann.de.
Für Fragen, Anregungen oder Kritik schreib mir doch einfach an info@leonie-lehrmann.de.
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