Muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass in geeigneten Fällen auch die Rehabilitationsträger ins betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) hinzuziehen sind?
Die Rechtsanwälte Tobias Gerlach aus München und Niklas Pastille, LL.M. aus Berlin erläutern die Antwort auf diese Frage anhand der aktuellen Rechtsprechung (BAG, Urteil vom 13.5.2015, Az. 2 AZR 565/14; BAG, Urteil vom 17.4.2019, Az. 7 AZR 292/17; LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.05.2017, Az. 5 Sa 1303/16).
Außerdem erklären Sie die Bedeutung im Kündigungsschutzprozess.
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