Einbringung von Immobilien in Investmentkommanditgesellschaft löst noch nicht Grunderwerbsteuer aus
Immer wieder Mittwochs!
Zusätzlich zu unseren Mandanteninformationen, die auch als "beleuchtet" in Print an unsere Mandanten gehen, berichten wir jeden Mittwoch über interessante Themen, die uns in der Woche in unserer Beratungspraxis begegnet sind.
Die Einbringung von Immobilien aus dem Direktbestand in ein Investmentvermögen ist seit den 90er Jahren ein Thema für institutionelle Investoren. Mittel der Wahl ist bislang die Kommanditgesellschaft oder seit Geltung des Kapitalanlagegesetzbuchs die Investmentkommanditgesellschaft. Mit der Abschaffung des Gesamthandsprinzips durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz hat der Abgesang begonnen. Aber: not yet. Die letzte Strophe ist noch nicht gesungen. § 24 Grunderwerbsteuergesetz ordnet den Fortbestand an. Allerdings enthält das Gesetz eine Auslaufklausel: § 24 soll mit Wirkung vom 1.1.2027 außer Kraft treten.
Wie immer – kurz und bündig – in 15 Minuten für Fondsanleger und Fondssponsoren!
–
Stay connected
X:
https://twitter.com/bepartnerspro
Instagram:
https://www.instagram.com/bepartners.pro
LinkedIn:
https://de.linkedin.com/company/bepartnerspro
Create your
podcast in
minutes
It is Free